Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: Was Unternehmen über die neuen CSRD-Anforderungen wissen sollten
Definition der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist ein Richtlinienvorschlag, der derzeit von der EU entwickelt wird. Ziel der Richtlinie ist die Aktualisierung und Änderung der nichtfinanziellen Berichtspflichten, die für Unternehmen im Rahmen der Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung (Richtlinie 2014/95/EU, NFRD) festgelegt sind.
Das CSRD soll den Umfang der Unternehmen, die über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, von 11.000 auf über 50.000 erweitern, die Menge der von Unternehmen zu meldenden Informationen erhöhen, eine Prüfungspflicht für die Sicherheit von Informationen festlegen, Links zu anderen Standards herstellen und ein digitales Berichtsformat einführen.
Insgesamt wird das CSRD einige wichtige Änderungen in Bezug auf die Art und Weise, wie Unternehmen berichten, und die Prozesse, die sie einführen müssen, einführen. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die bevorstehenden Änderungen und die wichtigsten Punkte, die Sie über die Entwicklungsstandards wissen sollten, bevor sie in Kraft treten.
Ziel der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erklärt
Die CSRD oder Corporate Sustainability Reporting Directive soll sicherstellen, dass Unternehmen angemessene Informationen über die Risiken, Chancen und Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Mensch und Umwelt veröffentlichen.
Die NFRD und der Hintergrund für den Vorschlag zur EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
Die Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) wurde 2014 verabschiedet. Sie führte Berichtsregeln ein und legte wichtige Grundsätze für die jährliche Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen durch bestimmte große Unternehmen fest. Die NFRD gilt für große Unternehmen von öffentlichem Interesse (z. B. börsennotierte Unternehmen) mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von über 500 sowie für Unternehmen von öffentlichem Interesse (z. B. börsennotierte Unternehmen), die Muttergesellschaften einer großen Gruppe mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von über 500 sind. Ungefähr 11.700 Unternehmen unterliegen den Berichtspflichten der NFRD.
Mit der NFRD wurden Unternehmen verpflichtet, sowohl darüber zu berichten, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf ihre Leistung auswirken, als auch darüber, wie sich ihr Geschäft auf Mensch und Umwelt auswirkt — auch bekannt als „doppelte Materialität“.
Nachdem Unternehmen jedoch mehrere Jahre im Rahmen der NFRD Bericht erstattet haben, hat die EU die Ergebnisse der Richtlinie überprüft und festgestellt, dass es „zahlreiche Beweise“ dafür gibt, dass die von den Unternehmen gemeldeten Informationen nicht ausreichen. Die Kommission verpflichtete sich, die NFRD und ihre Effizienz zu überprüfen und im Rahmen des europäischen Grünen Deals und des Arbeitsprogramms 2020 eine Überarbeitung der NFRD vorzuschlagen.
Einige der Hauptkritikpunkte an der NFRD sind:
- Die Hauptnutzer der veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen, wie Anleger, benötigen mehr Informationen, als Unternehmen derzeit melden müssen;
- es gibt zu wenige Unternehmen, die meldepflichtig sind;
- Informationen sind zwischen Unternehmen nicht ohne Weiteres vergleichbar;
- es fehlt eine Verpflichtung zur Prüfung von Informationen;
- Da es keinen digitalen Berichtsstandard gibt, sind Informationen für Benutzer oft schwer zu finden.
Der Informationsbedarf der Nutzer hat in den letzten Jahren zugenommen und wird voraussichtlich weiter steigen, da das Bewusstsein für die Risiken von Nachhaltigkeitsproblemen für Unternehmen zunimmt und neue Vorschriften verabschiedet werden.
Der Rahmen kann es auch Unternehmen, die Bericht erstatten müssen, erschweren. Aufgrund der mangelnden Genauigkeit der Berichtspflichten im Rahmen der NFRD und der Tatsache, dass eine Vielzahl privater Standards und Rahmenbedingungen eingeführt werden, ist es für Unternehmen schwierig, zu unterscheiden, welche Informationen sie melden müssen und wie sie dies tun. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der aktuellen Meldepflichten. Die CSRD-Berichtspflichten würden die bestehenden Berichtspflichten der NFRD ändern.
Ziel des CSRD-Vorschlags ist es, mit einigen dieser Probleme zu beginnen, mit denen die Nachhaltigkeitsberichterstattung konfrontiert ist, und eine umfassendere Offenlegung zu schaffen, die auf harmonisierten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) basiert und mehr wichtige ESG-Themen abdeckt.
Mit dem CSRD will die EU den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa aktualisieren, um sicherzustellen, dass angemessene öffentlich zugängliche Informationen über die Risiken, die Nachhaltigkeitsfragen für Unternehmen darstellen, und über die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt zur Verfügung stehen. Der Vorschlag zielt auch darauf ab, unnötige Kosten der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen zu reduzieren, sie in die Lage zu versetzen, der wachsenden Nachfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen auf effiziente Weise gerecht zu werden, und die Anzahl der Anfragen zu verringern, die Unternehmen zusätzlich zu den Informationen, die sie in ihren Jahresberichten veröffentlichen, nach Nachhaltigkeitsinformationen gestellt werden. Die gemeldeten Informationen sollten vergleichbar, zuverlässig und für die Nutzer leicht auffindbar sein. Das CSRD zielt darauf ab, den Status von Nachhaltigkeitsinformationen zu verbessern, damit sie mit Finanzinformationen vergleichbar sind, und die Berichtsstandards strenger zu gestalten.
Zeitplan für den CSRD
Die Kommission hat einen Vorschlag zum Text der EU-CSRD unterbreitet, und das Europäische Parlament und der Rat haben eine vorläufige Einigung über die Richtlinie erzielt. Der endgültige vereinbarte Text wurde Ende Juni veröffentlicht. Was den Rat anbelangt, so muss die vorläufige politische Einigung nun vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) gebilligt werden, bevor die formellen Schritte des Annahmeverfahrens eingeleitet werden. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die EU hat bestätigt, dass die Anwendung des CSRD in drei Stufen erfolgen wird. So sieht der Zeitplan der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen aus:
- 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen (Berichterstattung 2025 für das Geschäftsjahr 2024).
- 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen (Berichterstattung 2026 für das Geschäftsjahr 2025).
- 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (Berichterstattung 2027 für das Geschäftsjahr 2026).
Parallel dazu arbeitet die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) an einem ersten Satz von Standardentwürfen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS). Diese Standardentwürfe werden der Kommission zur Prüfung zur Verfügung stehen, sobald sich das Parlament und der Rat auf einen Gesetzestext geeinigt haben. EFRAG veröffentlichte Mitte 2022 die ersten CSRD-Standardentwürfe, die nun Gegenstand einer Konsultation sind.
Ziel dieser Arbeit ist es, ESRS im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu entwickeln. Das ESRS wird dann die Grundlage für die Berichterstattung im Rahmen des CSRD bilden und auch mit anderen Berichtspflichten wie der SFDR und der Taxonomieverordnung verknüpft sein.
Das Entwurf ESRS finden Sie hier.
Im endgültigen Text des CSRD sind auch Zeitpläne für den Erlass weiterer delegierter Rechtsakte über Berichtsstandards durch die Kommission festgelegt.
Bis zum 30. Juni 2023 sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die Informationen festgelegt werden, die Unternehmen melden müssen.
Bis zum 30. Juni 2024 sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
i) ergänzende Informationen, die die Unternehmen melden müssen;
ii) Informationen, die Unternehmen melden müssen und die spezifisch für den Sektor sind, in dem sie tätig sind.
Kohärenz mit anderen EU-Initiativen für ein nachhaltiges Finanzwesen: Verringerung der Fragmentierung und der doppelten Berichterstattung
Die CSRD wurde mit der Absicht ausgearbeitet, eine Abstimmung mit anderen EU-Initiativen für ein nachhaltiges Finanzwesen sicherzustellen — insbesondere mit der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und die Taxonomieverordnung (Verordnung 2020/852).
Ziel der Schaffung eines umfassenderen Standards, der mit anderen Berichtspflichten verknüpft ist, besteht darin, die Komplexität und das Risiko doppelter Berichtspflichten für Unternehmen zu verringern, über die möglicherweise aufgrund mehrerer Vorschriften oder Richtlinien Bericht erstatten muss.
Es wird auch die Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen erhöhen. So wird der Vorschlag beispielsweise sicherstellen, dass Unternehmen die Informationen melden, die Anleger und andere Finanzmarktteilnehmer, die der SFDR unterliegen, benötigen. Die Berichtsstandards enthalten Indikatoren, die den in der SFDR enthaltenen Indikatoren entsprechen. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die im Rahmen der SFDR über ein Portfolio oder einen Fonds berichten, einen besseren Zugang zu den erforderlichen Informationen von Unternehmen haben, in die investiert werden soll.
Das CSRD wird auch den Umfang der EU-Taxonomieberichterstattung erweitern. Durch die CSRD wird die Zahl der Unternehmen, die über Nachhaltigkeitsinformationen berichten müssen, steigen, und diese Unternehmen, die zusätzlich zu den Berichtspflichten verpflichtet sind, auch über die Taxonomie Bericht zu erstatten. Die EU hat erklärt, dass aus diesem Grund die im Rahmen des CSRD zu entwickelnden Berichtsstandards diese Indikatoren in vollem Umfang berücksichtigen und auf den in der Taxonomie enthaltenen Kriterien „substanzieller Beitrag“ und „Kein nennenswerter Schaden anrichten“ aufbauen würden.
Ziel des ESRS ist es, dass die Standards angemessen sind und den Unternehmen, die sie anwenden müssen, keinen unnötigen Verwaltungsaufwand auferlegen. Aus diesem Grund werden die Standards gegebenenfalls bestehende Standards und Rahmenbedingungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und Rechnungslegung berücksichtigen. Beispielsweise werden die Standards unter Berücksichtigung der Global Reporting Initiative, des Sustainability Accounting Standards Board, des International Integrated Reporting Council, des International Accounting Standards Board, der Task Force on Climate-related Financial Disclosures, des Carbon Disclosure Standards Board und CDP (ehemals Carbon Disclosure Project) entwickelt.
Während in der Vergangenheit Berichtsstandards und -rahmen auf individueller Basis entwickelt wurden oder Gesetze zur Berichterstattung auf Länderebene verabschiedet wurden, zielt der ESRS darauf ab, einen stärker harmonisierten und integrierten Berichtsstandard zu schaffen, der sicherstellen soll, dass die veröffentlichten Informationen von gleicher Qualität, Nützlichkeit und Vergleichbarkeit sind und wichtige Faktoren nicht durch die Lücken verschwinden.
Um eine unnötige regulatorische Fragmentierung für weltweit tätige Unternehmen zu vermeiden, werden die europäischen Standards auch darauf abzielen, zur Konvergenz der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf globaler Ebene beizutragen, indem sie die Arbeit des International Sustainability Standards Board (ISSB) unterstützen.
Erweiterung des Umfangs der Meldepflicht
Die Überprüfung der Wirksamkeit der NFRD durch die Kommission ergab, dass viele Interessengruppen eine Ausweitung der Berichtspflichten auf weitere Unternehmenskategorien befürworteten.
Das CSRD wird den Geltungsbereich der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle großen Unternehmen und alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen (mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen) ausweiten. Das bedeutet, dass alle großen Unternehmen zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet wären, unabhängig davon, ob sie an der Börse notiert sind oder nicht, und zwar ohne den bisherigen Schwellenwert von 500 Mitarbeitern. Dies führt zu mehr Transparenz und Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen.
Das CSRD erweitert den Umfang der Berichterstattung auf börsennotierte KMU mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen. Dies liegt daran, dass es für Anleger als besonders wichtig angesehen wird, Zugang zu angemessenen Informationen von börsennotierten Unternehmen zu haben. Die CSRD würde kleinen Unternehmen keine neuen Berichtspflichten auferlegen, mit Ausnahme von KMU, deren Wertpapiere an geregelten Märkten notiert sind. Darüber hinaus wird es KMU gestattet sein, über geänderte Standards zu berichten, die einfacher sind als die Standards, die für große Unternehmen gelten werden. Die Kommission wird daher separate, angemessene Standards für KMU entwickeln.
Die Kommission sollte Standards verabschieden, die dem Umfang und der Komplexität der Aktivitäten sowie den Kapazitäten und Merkmalen von KMU angemessen sind und angemessen sind. Diese sollten bis zum 30. Juni 2024 verabschiedet werden.
Nicht börsennotierte KMU könnten sich auch dafür entscheiden, diese Standards auf freiwilliger Basis anzuwenden, obwohl sie nicht zur Berichterstattung verpflichtet sind. Da viele KMU mit zunehmenden Anfragen nach Nachhaltigkeitsinformationen konfrontiert sind (z. B. von Banken, die Geld leihen, oder von großen Unternehmen, die sie beliefern), könnte das Sammeln und Offenlegen von Nachhaltigkeitsinformationen zu einer gängigen Geschäftspraxis für alle Unternehmen werden. Die Verwendung der europäischen Standards, die an die Bedürfnisse von KMU angepasst sind, könnte es für KMU einfacher machen, die notwendigen Informationen an Banken zu melden (die ebenfalls auf der Grundlage der Metrik für die Offenlegung heißt Verhältnis zur Anpassung der Bankbuchtaxonomie (BTAR)), Kunden und andere Interessengruppen.
Wirtschaftsprüfung
Nach der NFRD muss ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft derzeit lediglich beurteilen, ob die nichtfinanzielle Erklärung gegebenenfalls in einen Lagebericht oder einen separaten Bericht aufgenommen wird. Einige Mitgliedstaaten wie Italien, Spanien und Frankreich haben den Inhalt der Berichte einer Prüfungspflicht unterworfen, aber im Allgemeinen ist keine Prüfung erforderlich.
Bei der Überprüfung der NFRD wurde festgestellt, dass dies ein Problem mit der Wirksamkeit der Richtlinie darstellt. Es gab Hinweise darauf, dass viele Unternehmen nicht wesentliche Informationen zu allen wichtigen Nachhaltigkeitsthemen offenlegten. Bei der Überprüfung wurden auch Probleme mit der begrenzten Zuverlässigkeit von Nachhaltigkeitsinformationen festgestellt. Die Schaffung gemeinsamer Berichtsstandards ermöglicht auch eine einfachere Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Mit dem CSRD wird die Anforderung eingeführt, dass die Berichterstattung von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer oder Zertifizierer zertifiziert werden muss. Der unabhängige Prüfer oder Zertifizierer muss sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen den von der EU verabschiedeten Zertifizierungsstandards entsprechen. Die Berichterstattung außereuropäischer Unternehmen sollte ebenfalls zertifiziert werden, entweder von einem europäischen Wirtschaftsprüfer oder einem in einem Drittland niedergelassenen Wirtschaftsprüfer.
Die Prüfungspflicht wird zu Beginn der Anwendung des CSRD eine Voraussetzung für eine begrenzte Sicherheit sein. Ziel ist es, eine angemessene Sicherheit zu erreichen. Der Vorschlag würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Markt für Nachhaltigkeitssicherungsdienstleistungen für „unabhängige Anbieter von Versicherungsdienstleistungen“ zu öffnen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden könnten, anderen Unternehmen als den üblichen Prüfern von Finanzinformationen die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu gestatten. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, Anforderungen festzulegen, die die Qualität der von unabhängigen Prüfungsdienstleistern durchgeführten Prüfung sicherstellen und für einheitliche Ergebnisse bei der Sicherstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sorgen.
Die Mitgliedstaaten werden Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung, an Qualitätssicherungssysteme und andere Anforderungen an Auditoren festlegen. Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, nationale Zuverlässigkeitsstandards und -verfahren anzuwenden, solange die Kommission keine Prüfungsnorm verabschiedet hat, die denselben Gegenstand abdeckt.
Die Kommission wird vor dem 1. Oktober 2026 Zuverlässigkeitsstandards für begrenzte Versicherungen verabschieden.
Digitalisierung
Das CSRD würde Unternehmen dazu verpflichten, ihre Jahresabschlüsse und ihren Lagebericht gemäß der Verordnung über das einheitliche elektronische Format (ESEF) im XHTML-Format zu erstellen und gemeldete Nachhaltigkeitsinformationen gemäß einem digitalen Kategorisierungssystem zu „kennzeichnen“. Dieses digitale Kategorisierungssystem sollte zusammen mit dem ESRS entwickelt werden.
Das Ziel davon Digitalisierung besteht darin, dass Nachhaltigkeitsinformationen, wie im Plan zur Kapitalmarktunion vorgesehen, problemlos in den einheitlichen europäischen Zugangspunkt integriert werden können. Dies stünde auch im Einklang mit der Strategie für ein digitales Finanzwesen, die darauf abzielt, den Zugang zu Daten sowie deren Nutzung und Weiterverwendung innerhalb des Finanzsektors zu verbessern.
Struktur, Wesentlichkeit, Analyse
Ähnlich wie die SFDR beinhaltet auch die CSRD das Konzept der „doppelten Materialität“ oder die Perspektive der doppelten Materialität. Das bedeutet, dass sowohl Risiken als auch Chancen für die Unternehmen sowie für Mensch und Umwelt berücksichtigt werden.
Unternehmen werden verpflichtet sein, nicht nur über Informationen zu berichten, die „für ein Verständnis der Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens erforderlich sind“, sondern auch über Informationen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf Umwelt- und Sozialfragen, Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung und Bestechung erforderlich sind. Mit anderen Worten, die Unternehmen werden sowohl darüber berichten, wie sie betroffen sind, als auch darüber, wie sie sich in Bezug auf verschiedene ESG-Faktoren auswirken. Erfahren Sie mehr über EU-Taxonomie in der Landwirtschaft, Nachhaltigkeit der Solarenergie oder nachhaltige Kunststoffherstellung.
Die Risiken für das Unternehmen und die Auswirkungen des Unternehmens stellen jeweils eine Wesentlichkeitsperspektive dar. Die Unternehmen werden verpflichtet sein, jede Wesentlichkeitsbetrachtung für sich zu berücksichtigen und Informationsmaterial aus beiden Perspektiven sowie Informationen, die nur aus einer der Perspektiven relevant sind, offenzulegen. Das ESRS wird kohärente und umfassende Berichtsstandards entwickeln, die alle Nachhaltigkeitsaspekte unter dem Gesichtspunkt der doppelten Wesentlichkeit abdecken.
Das CSRD wird bereichsübergreifende Standards, sektorunabhängige Standards und sektorspezifische Anforderungen im Rahmen des ESRS einführen. Der ESRS-Entwurf legt diese verschiedenen Standards und Leitlinien dafür fest, wie sie in der Berichterstattung verwendet werden sollten.
Bereichsübergreifende Standards sollen sich mit Offenlegungen zu allgemeinen, nicht aktuellen Themen befassen. Dazu gehören allgemeine Bestimmungen zur ESG-Berichterstattung wie Sorgfaltspflicht, Strategie und Geschäftsmodell, Grenzen und Wertschöpfungskette. ESRS 1 enthält beispielsweise allgemeine Anforderungen in Bezug auf allgemeine Merkmale, einen Überblick über Strategie und Geschäftsmodell, wichtige Merkmale der Wertschöpfungskette usw.
Sektorunabhängige Standards sind Standards für jeden der Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung von ESG. ESRS E1 (Climate Change) deckt beispielsweise Umweltinformationen ab, wie z. B. den Übergangsplan gemäß dem Pariser Abkommen, die Widerstandsfähigkeit der Strategie und des Geschäftsmodells gegenüber potenziellen klimabedingten Veränderungen und physischen Risiken, Energieverbrauch und Energiemix sowie Emissionen aus den Bereichen 1, 2 und 3. Der ESRS-Entwurf legt Umweltstandards, Sozialstandards und Führungsstandards für Offenlegungen fest. Das ESRS wird auch darauf abzielen, die SFDR-PAI-Indikatoren einzubeziehen.
Sektorspezifische Standards bieten dem Unternehmen je nach Branche, in dem es tätig ist, eine Orientierungshilfe. Sektorspezifische Standards sind besonders wichtig für Sektoren, die mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken und/oder Auswirkungen auf die Umwelt, die Menschenrechte und die Unternehmensführung verbunden sind. Im Entwurf der ESRS werden 14 Sektorgruppen und 40 Sektoren identifiziert. Diese sektorspezifischen Standards sollten 2023 fertiggestellt werden.
Um die ESRS einzuhalten, ist ein Unternehmen verpflichtet, alle wesentlichen Informationen über seine nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen gemäß den geltenden ESRS offenzulegen. Die geltenden ESRS schreiben die Berichterstattung im Rahmen standardisierter sektorunabhängiger und sektorspezifischer Angaben vor. Diese werden durch unternehmensspezifische Angaben ergänzt, die gemäß den Grundsätzen des ESRS 1-Standards zu entwickeln sind.
Ein Unternehmen wird verpflichtet sein, seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen CSRD-Offenlegungspflichten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Fakten und Umstände des Unternehmens, die unternehmensspezifische Angaben rechtfertigen, zu bewerten. Das Unternehmen wird verpflichtet sein, wesentliche Nachhaltigkeitsinformationen, einschließlich sektorübergreifender, sektorspezifischer und unternehmensspezifischer Informationen, offenzulegen.
Die Unternehmen müssen sich mit Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfragen befassen. Sie werden verpflichtet sein, über folgende Bereiche Bericht zu erstatten:
(a) Strategie und Geschäftsmodell in Bezug auf Nachhaltigkeit;
(b) Unternehmensführung und Organisation in Bezug auf Nachhaltigkeit;
(c) Bewertung der Wesentlichkeit ihrer Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit;
(d) Umsetzungsmaßnahmen, die Politiken, Ziele, Maßnahmen und Aktionspläne sowie die Zuweisung von Ressourcen umfassen, und
(e) Leistungskennzahlen.
Die ersten drei Berichtsbereiche werden durch bereichsübergreifende Standards abgedeckt, da sie mehrere oder alle Themen behandeln. Für die letzten beiden Berichtsbereiche gelten aktuelle Standards.
Fazit
Da der CSRD-Vorschlag und die ESRS der Fertigstellung und Verabschiedung näher kommen, haben wir jetzt einen guten Überblick darüber, wie der CSRD aussehen wird und welche Änderungen er in der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen mit sich bringen wird.
Insgesamt ist klar, dass das CSRD einige wichtige Änderungen mit sich bringen wird, was die Unternehmen melden müssen, wie Unternehmen berichten, welche Daten sie benötigen und welche Prozesse sie einrichten müssen.
Das CSRD zielt darauf ab, einige der bekannten Probleme von Unternehmen anzugehen, die bereits über Nachhaltigkeit berichtet haben. Es wird den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitern und umfassendere Berichtsstandards einführen, die auf weltweit anerkannten Leitlinien und Prinzipien, einschließlich der Leitlinien der UNGP und der OECD, basieren.
Die Einführung eines konsolidierten und harmonisierten Berichtsrahmens wird dazu beitragen, viele Probleme im Zusammenhang mit widersprüchlichen Standards, Lücken in der Berichterstattung und mangelnder Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten zu lösen. Der Fokus auf die Materialanalyse als Leitfaden für die Berichterstattung bedeutet, dass Unternehmen in der Lage sein werden, über die wichtigsten Probleme, mit denen sie konfrontiert sind, sowie über die obligatorischen Berichtspflichten Bericht zu erstatten.
Das CSRD wird für Unternehmen in Kraft treten, die bereits ab 2025 über die NFRD berichten und über die Daten von 2024 berichten. Andere große Unternehmen und börsennotierte KMU werden zu einem späteren Zeitpunkt Bericht erstatten. Angesichts des umfassenderen Geltungsbereichs der Berichtsstandards, die vom CSRD festgelegt werden, ist es jedoch für alle Unternehmen eine gute Idee, sich schon jetzt auf die Arbeit mit diesen Standards vorzubereiten.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist ein Richtlinienvorschlag, der derzeit von der EU entwickelt wird. Ziel der Richtlinie ist die Aktualisierung und Änderung der nichtfinanziellen Berichtspflichten, die für Unternehmen im Rahmen der Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung (Richtlinie 2014/95/EU, NFRD) festgelegt sind. Ihr Schwerpunkt liegt darauf, sicherzustellen, dass Unternehmen angemessene Informationen über die Risiken, Chancen und Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Mensch und Umwelt veröffentlichen.
Als großes Unternehmen müssen Sie CSRD einhalten und darüber Bericht erstatten. Ein großes Unternehmen ist in diesem Zusammenhang ein Unternehmen, das zwei oder mehr der folgenden Kriterien erfüllt:
- mindestens 250 Mitarbeiter
- Jahresumsatz von über 40 Mio. €
- Vermögen von über 20 Mio. €.
Das Sammeln und Offenlegen von Nachhaltigkeitsinformationen könnte zu einer gemeinsamen Geschäftspraxis für alle Unternehmen werden. Die Verwendung europäischer Standards, die an die Bedürfnisse von KMU angepasst sind, könnte es KMU erleichtern, Banken, Kunden und anderen Interessenträgern die erforderlichen Informationen zu melden.
Wenn Sie ein Unternehmen sind, das Ihren Kunden vermitteln möchte, dass Menschenrechte Ihr Schwerpunkt sind, ist es außerdem die vertrauenswürdigste Maßnahme, die Sie ergreifen können, dies durch CSRD nachzuweisen.