CSRD für Unternehmen außerhalb der EU: Anforderungen und Zeitpläne
Die globale Bewegung in Richtung Nachhaltigkeit beschleunigt sich rasant, unterstützt durch die Entwicklung verschiedener nationaler und internationaler Vorschriften, nach denen Unternehmen weltweit ihre Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsinformationen (ESG) offenlegen müssen.
Dieser Trend spiegelt ein wachsendes Engagement für Unternehmenstransparenz und Rechenschaftspflicht wider.
Einer der umfassendsten Regulierungsrahmen für Nachhaltigkeit ist die von der EU eingeführte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die CSRD richtet sich zwar in erster Linie an Unternehmen mit Sitz in der EU, ihre Wirkung reicht jedoch weit über die EU hinaus und führt ESG-bezogene Berichtspflichten auch für Unternehmen außerhalb der EU ein.
In der EU werden rund 50.000 Unternehmen verpflichtet sein, die im Rahmen des CSRD festgelegten europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) einzuhalten. Darüber hinaus wird erwartet, dass auch über 10.000 Unternehmen aus Drittländern diese Berichtspflichten einhalten, insbesondere solche, die entweder in der EU notiert sind oder in der Region bedeutende Geschäftstätigkeiten ausüben. Ob und wann ein Unternehmen aus einem Drittland eine Berichterstattung vorlegen muss, hängt von der Größe, dem Umsatz und der Bilanz des Unternehmens ab und davon, ob es in der EU notiert ist. Um den Übergang zu erleichtern, gibt es für internationale Unternehmen einen schrittweisen Ansatz, der von 2024 bis 2030 gilt.
Zeitplan für Unternehmen außerhalb der EU
Eine wichtige Bemerkung ist, dass Unternehmen aus Drittländern ab 2029 konsolidierte CSRD-Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen müssen, die alle ihre Geschäftstätigkeiten abdecken, auch Aktivitäten außerhalb der EU.
Tochtergesellschaften in der EU
EU-Tochtergesellschaften von Mutterunternehmen außerhalb der EU werden den gleichen Berichtszeitplan einhalten wie EU-Unternehmen. Detaillierte Informationen zum Zeitplan und zu den für EU-Unternehmen geltenden Kriterien finden Sie unter dieser Artikel. Es gibt jedoch spezielle Ausnahmen für Tochterunternehmen und Untergruppen in der EU.
Ein Tochterunternehmen oder eine Teilgruppe kann von der getrennten Berichterstattung ausgenommen werden, wenn sie im konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens enthalten ist. Dieser Bericht muss dann den ESRS-Standards oder gleichwertigen Standards entsprechen und ist in der Regel als Nachhaltigkeitserklärung in den Geschäftsbericht aufgenommen.
In Situationen, in denen es in der EU mehrere Schwesterunternehmen gibt, hat die größte Tochtergesellschaft (gemessen am Umsatz) die Möglichkeit, alle EU-Tochtergesellschaften in ihrem Nachhaltigkeitsbericht zu konsolidieren. Diese Option wird bis 2029 verfügbar sein.
Können gleichwertige Standards verwendet werden?
Um die CSRD einzuhalten, müssen Unternehmen einen auf dem ESRS basierenden Bericht veröffentlichen. Unternehmen aus Drittländern, die dem CSRD unterliegen, dürfen in ihrem Bericht Standards verwenden, die den ESRS entsprechen. Die Europäische Kommission wird Leitlinien festlegen, anhand derer festgelegt wird, welche Standards für diesen Zweck als gleichwertig gelten.
Seien Sie Ihrer Zeit einen Schritt voraus
Das CSRD führt einen wesentlichen Wandel in der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein. Im Rahmen eines schrittweisen Ansatzes werden sich die Unternehmen auf der Grundlage ihrer Größe und ihres Umsatzes schrittweise an die neuen Rechtsvorschriften anpassen. Im ersten Jahr der Datenerhebung wird jedoch viel Zeit und Ressourcen erforderlich sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Auch wenn Ihr Unternehmen noch nicht verpflichtet ist, im Rahmen der CSRD Bericht zu erstatten, ist es ratsam, dies nicht zu verzögern. Wir empfehlen, frühzeitig mit der Datenerfassung zu beginnen, um immer einen Schritt voraus zu sein und einen reibungsloseren Übergang zu ermöglichen, wenn die Berichterstattung verpflichtend wird.
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